Höherer Kinderzuschlag von Vater Staat

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Viele Eltern verdienen zwar genug, um den eigenen Unterhalt zu bestreiten, aber zu wenig, um auch ihre Kinder ausreichend zu versorgen. Diesen Familien will der Staat stärker unter die Arme greifen: Der Kinderzuschlag ist zum 1. Juli 2016 von 140 auf 160 Euro pro Monat gestiegen. Die Zahlung kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bei der Familienkasse beantragen.

Voraussetzungen für den Kinderzuschlag

Wer Hartz IV-Ansprüche hat, bekommt den Kinderzuschlag nicht. Die monatlichen Einnahmen der Familie müssen über einer Grenze von 900 Euro bei Paaren und 600 Euro bei Alleinerziehenden liegen. Denn nur Eltern, die ihren eigenen Bedarf weitgehend decken können, sollen unterstützt werden.

Voraussetzung ist außerdem, dass das Kind, für das der Kinderzuschlag beantragt wird, unter 25 Jahre alt ist und noch Anspruch auf Kindergeld hat. Was die Eltern maximal verdienen dürfen, um den Kinderzuschlag zu bekommen, wird individuell berechnet. In die Berechnung fließt der Bedarf der Eltern mit ein, dessen Höhe sich nach dem Hartz-IV-Satz richtet, ihr Anteil an den Wohnkosten und der Gesamtkinderzuschlag.

Beispielrechnung der Familienkasse: Ein Ehepaar lebt mit zwei Kindern zusammen und zahlt 600 Euro Kaltmiete monatlich. Der Grund- und Wohnbedarf der Eltern plus der zweifache Kinderzuschlag ergeben eine Einkommenshöchstgrenze von rund 1475 Euro (vor dem 01. Juli 1435 Euro). Für eine Alleinerziehende mit circa 500 Euro Miete sind es rund 2000 Euro.

Die Grenze ist nicht starr: Der volle Kinderzuschlag sinkt stufenweise um je fünf Euro, wenn die Einkünfte um je zehn Euro über die Höchstgrenze steigen. Hat das Kind eigenes Einkommen, wird das allerdings voll angerechnet.

Unterstützung für Alleinerziehende

Besonders Alleinerziehende haben oft Anspruch auf den Kinderzuschlag. Für viele von ihnen ist eine weitere staatliche Leistung wichtig: der Unterhaltszuschuss. Dieser steht Alleinerziehenden für jedes Kind unter zwölf Jahren zu, für die der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Der bzw. die Alleinerziehenden müssen den Vorschuss nicht zurückzahlen. Ist der Unterhaltspflichtige ganz oder teilweise leistungsfähig, kann sich der Staat allerdings von ihm das Geld zurückholen.

Höherer Selbstbehalt des Unterhaltszahlers

Allerdings sind viele Väter, die keinen Unterhalt für ihre Kinder zahlen, auch nicht dazu verpflichtet: Liegt ihr Einkommen zu niedrig, um alle Ansprüche auf Unterhalt zu bedienen, besteht keine oder eine verminderte Zahlungspflicht.

Der sogenannte Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige stieg Anfang 2015 deutlich. Ein Erwerbstätiger mit schulpflichtigem Kind zum Beispiel darf laut Düsseldorfer Tabelle pro Monat mindestens 1080 Euro (vorher 1000 Euro) für sich behalten. Bei einem nicht Erwerbstätigen sind es 880 Euro (vorher 800 Euro). In diesem Betrag sind bis zu 360 Euro für die Wohnung einschließlich Nebenkosten und Heizung enthalten.

Allerdings ist die Selbstbehaltsgrenze nicht so klar zu ziehen, wie es auf den ersten Blick scheint. Zahlreiche Einnahmen und Ausgaben können das Einkommen erhöhen oder auch unter die Selbstbehaltsgrenze drücken. Zum Arbeitseinkommen wird beispielweise der Wohnvorteil durch ein abbezahltes Eigenheim hinzugerechnet. Abzüge vom Einkommen sind aufgrund von Schulden, berufsbedingten Aufwendungen oder privater Altersvorsorge möglich.

Tipp:

Streit um Unterhalt lässt sich zwar oft außergerichtlich, aber selten ohne Anwalt lösen. Die Gesamtkosten für Scheidungs- und Unterhaltsverfahren liegen schnell bei ein paar tausend Euro. Wichtig: Nicht jede Rechtsschutzversicherung umfasst Eherecht, Scheidung und Unterhalt. Nutzen Sie unseren Versicherungsrechner, um sich auch in diesen Rechtsbereichen abzusichern.